OLG Hamm - Beschluss vom 02.01.2007
2 s Sbd IX 140 147/06
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 ; BRAFO § 91 Abs. 1 ;

Voraussetzungen für Pauschvergütung des Strafverteidigers - besonderer Umfang; Gesamtgepräge des Verfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 02.01.2007 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 140 147/06

DRsp Nr. 2007/2440

Voraussetzungen für Pauschvergütung des Strafverteidigers - besonderer Umfang; Gesamtgepräge des Verfahrens

»Zur Berücksichtigung des Gesamtgepräges des Verfahrens bei der Bewilligung einer Pauschgebühr.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 ; BRAFO § 91 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich um ein gegen mehrere Angeklagte russischer Herkunft gerichtetes Verfahren. Diesen wurden mehrere Tötungsdelikte mit wechselnder Beteiligung zur Last gelegt. Die ehemaligen Angeklagten sind durch Urteil des Schwurgerichts des Landgerichts Bochum vom 4. Mai 2005 zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Die Ermittlungsakten umfassten mehr als 30 Bände Verfahrensakten sowie Telefonüberwachungsprotokolle und Fallakten. Der Aktenumfang hat insgesamt mehr als 9.000 Seiten betragen. Im Verfahren sind mehrere Spurengutachten von Behörden eingeholt worden. Der Mandant des Antragstellers zu 2) ist zudem auf seine Schuldfähigkeit untersucht worden. Der Umfang des Gutachtens hat 144 Seiten betragen.

Die ehemaligen Angeklagten haben sich alle nicht auf freiem Fuß befunden. Im Laufe des Verfahrens sind zwei Anklagen mit insgesamt rund 80 Seiten erhoben worden.