OLG Hamm - Beschluss vom 24.07.2006
2 s Sbd IX 73/06
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 ; RVG VV Nr. 4115; RVG VV Nr. 4116; RVG VV Nr. 4121; RVG VV Nr. 4122;

Voraussetzungen für Gewährung einer Pauschvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Wirtschaftsstrafsache - besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Zumutbarkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 73/06

DRsp Nr. 2007/1767

Voraussetzungen für Gewährung einer Pauschvergütung des beigeordneten Rechtsanwalts in Wirtschaftsstrafsache - besondere Schwierigkeit; besonderer Umfang; Zumutbarkeit

»Zur Gewährung einer Pauschgebühr, wenn der Pflichtverteidiger den Mandanten zweimal im Ausland in der Justizvollzugsanstalt besucht hat.«

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 Satz 1 ; RVG VV Nr. 4115; RVG VV Nr. 4116; RVG VV Nr. 4121; RVG VV Nr. 4122;

Entscheidungsgründe:

Der im September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnete Antragsteller begehrt für "die Gesamtleistung im Zusammenhang mit der Verteidigung" für den früheren Angeklagten eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt Pauschgebühr), für die er als Rechnungsgrundlage das Doppelte der höchsten sich nach dem RVG ergebenden Gebühren zugrunde gelegt hat. Ausgehend von ihm so errechneten insgesamt 10.900,- und unter Hinzurechnung der "Fahrt- und Abwesenheitsgebühren" sowie Kopierkosten beziffert er seinen Antrag auf 12.500,- zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 2.000,- . Insgesamt begehrt er 14.500,- , denen noch Zinsen in Höhe von "5 % über dem Basiszinssatz" hinzugesetzt werden sollen.