Der im September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnete Antragsteller begehrt für "die Gesamtleistung im Zusammenhang mit der Verteidigung" für den früheren Angeklagten eine "Pauschvergütung" (nach RVG jetzt Pauschgebühr), für die er als Rechnungsgrundlage das Doppelte der höchsten sich nach dem RVG ergebenden Gebühren zugrunde gelegt hat. Ausgehend von ihm so errechneten insgesamt 10.900,- und unter Hinzurechnung der "Fahrt- und Abwesenheitsgebühren" sowie Kopierkosten beziffert er seinen Antrag auf 12.500,- zuzüglich 16 % Mehrwertsteuer in Höhe von 2.000,- . Insgesamt begehrt er 14.500,- , denen noch Zinsen in Höhe von "5 % über dem Basiszinssatz" hinzugesetzt werden sollen.
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