OLG Naumburg - Beschluss vom 09.02.2005
12 W 15/05
Normen:
BGB § 779 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 23 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 650
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 25.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 90/04

Voraussetzungen für Festsetzung einer Vergleichsgebühr

OLG Naumburg, Beschluss vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 12 W 15/05

DRsp Nr. 2005/6768

Voraussetzungen für Festsetzung einer Vergleichsgebühr

»Die Festsetzung einer Vergleichsgebühr setzt die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleiches voraus (a. A. OLG Naumburg, 12. Zivilsenat, OLG-R 2005, 52).«

Normenkette:

BGB § 779 ; ZPO § 91 Abs. 1 ; ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 1 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 ; BRAGO § 23 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Rechtspflegerin die von der Klägerin beantragte Festsetzung einer Vergleichsgebühr mit der Begründung verweigert, dass nach dem Inhalt der Verfahrensakte ein Anerkenntnis erfolgt und kein Vergleich zwischen den Parteien zustande gekommen sei.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen diese Begründung mit der Behauptung, dass im vorliegenden Fall kein bloßes Anerkenntnis vorgelegen habe, sondern - wie sich auch aus dem Verhandlungsprotokoll vom 29. September 2004 ergebe - zunächst über eine gütliche Einigung verhandelt und im Ergebnis faktisch ein Vergleich in Form eines Anerkenntnisses abgeschlossen worden sei. Die Festsetzung der Vergleichsgebühr sei nach ihrer Auffassung auch nicht an die Form der gerichtlichen Protokollierung gebunden, sondern an dem Inhalt der Regelung aus § 779 BGB. Diese Voraussetzungen hätten vorgelegen.