Die Beschwerde hat vollen Erfolg. Die Rechtspflegerin hätte die Kosten gegen die Antragsteller so festsetzen müssen, wie der Antragsgegner sie mit seiner Beschwerdebegründung geltend macht.
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeverfügung vom 21. Dezember 2004 ist es für die Entstehung einer Verfahrensgebühr nicht erforderlich, daß der Anwalt gerichtlich tätig geworden ist. Durch das RVG sollten die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Gebührenrechts, wie sie anhand der BRAGO entwickelt worden sind, nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr gelten sie uneingeschränkt fort, soweit keine Sonderregelungen eingreifen.
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