OLG Hamm - Beschluss vom 24.01.2005
23 W 368/04
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3100. Nr. 3101 Ziff. 1;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 593
OLGReport-Hamm 2005, 385
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 64/04

Voraussetzungen für Entstehen einer Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 24.01.2005 - Aktenzeichen 23 W 368/04

DRsp Nr. 2005/17412

Voraussetzungen für Entstehen einer Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts

Für die Entstehung einer an die Stelle der Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO getretenen Verfahrensgebühr gemäß VV RVG Nr. 3100, 3101 Nr. 1 ist nicht erforderlich, dass der Anwalt gerichtlich tätig geworden ist. Hierfür genügt, dass der Anwalt in Ausführung des erteilten Auftrags die Antragsschrift entgegen genommen hat, um die Rechtsverteidigung vorzubereiten.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 32 Abs. 1 ; VV-RVG Nr. 3100. Nr. 3101 Ziff. 1;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde hat vollen Erfolg. Die Rechtspflegerin hätte die Kosten gegen die Antragsteller so festsetzen müssen, wie der Antragsgegner sie mit seiner Beschwerdebegründung geltend macht.

Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeverfügung vom 21. Dezember 2004 ist es für die Entstehung einer Verfahrensgebühr nicht erforderlich, daß der Anwalt gerichtlich tätig geworden ist. Durch das RVG sollten die allgemeinen Grundsätze des anwaltlichen Gebührenrechts, wie sie anhand der BRAGO entwickelt worden sind, nicht in Frage gestellt werden. Vielmehr gelten sie uneingeschränkt fort, soweit keine Sonderregelungen eingreifen.