OVG Thüringen - Beschluss vom 29.12.2009
4 VO 1005/06
Normen:
GKG § 1 Abs. 1; GKG § 1 Abs. 2; VwGO § 98; ZPO § 413;
Fundstellen:
DVBl 2010, 1059
DÖV 2010, 788
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 308/01

Voraussetzungen für eine Versagung eines Vergütungs- bzw. Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen im Falle objektiv festellbarer Mängel eines Gutachtens; Mögliche Begrenzung des Umfangs einer zweitinstanzlichen Vollprüfung durch das Rechtsmittelgericht bei Annahme des Gutachtens als grundsätzlich tauglich durch das erstinstanzliche Gericht

OVG Thüringen, Beschluss vom 29.12.2009 - Aktenzeichen 4 VO 1005/06

DRsp Nr. 2010/8134

Voraussetzungen für eine Versagung eines Vergütungs- bzw. Entschädigungsanspruches eines Sachverständigen im Falle objektiv festellbarer Mängel eines Gutachtens; Mögliche Begrenzung des Umfangs einer zweitinstanzlichen Vollprüfung durch das Rechtsmittelgericht bei Annahme des Gutachtens als grundsätzlich tauglich durch das erstinstanzliche Gericht

1. Der Vergütungs- bzw. Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ist nur dann zu versagen, wenn das Gutachten wegen objektiv feststellbarer Mängel unverwertbar ist und der Sachverständige die Unverwertbarkeit verschuldet hat.2. Das Rechtsmittelgericht kann im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz die Frage der Verwertbarkeit des Gutachtens nicht davon abhängig machen, ob das Gutachten für den Streitfall, so wie er sich aus der eigenen rechtlichen Betrachtung des Rechtsmittelgerichts darstellen würde, die entscheidungserheblichen Tatsachenfragen stichhaltig und überzeugend beantwortet. Sofern das Verwaltungsgericht das Gutachten nach seiner Rechtsauffassung grundsätzlich für tauglich gehalten hat und diese Wertung des Verwaltungsgerichts nicht unvertretbar ist, ist für eine umfängliche zweitinstanzliche Vollprüfung durch das Rechtsmittelgericht kein Raum.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. Oktober 2006 - GE - wird zurückgewiesen.