BGH - Beschluss vom 19.01.2017
2 StR 549/15
Normen:
RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Voraussetzungen für eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr; Objektive Erforderlichkeit einer überdurchschnittlichen anwaltlichen Leistung

BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - Aktenzeichen 2 StR 549/15

DRsp Nr. 2017/4748

Voraussetzungen für eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschgebühr; Objektive Erforderlichkeit einer überdurchschnittlichen anwaltlichen Leistung

Tenor

Der Antrag des Verteidigers, Rechtsanwalt M. aus D. , ihm für seine Tätigkeit als gesetzlich bestellten Verteidiger des Angeklagten für die Revisionshauptverhandlung eine Pauschgebühr zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1 S. 1 und S. 3;

Gründe

Die Voraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG für die Bewilligung einer Pauschgebühr liegen nicht vor. Danach ist eine Pauschgebühr, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht, festzusetzen, wenn dies wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache oder des betroffenen Verfahrensabschnitts geboten erscheint. Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist ein Ausnahmefall, der nur vorliegt, wenn objektiv eine überdurchschnittliche anwaltliche Leistung erforderlich wird (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2015 - 4 StR 267/11, NJW 2015, 2437). Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs, gegebenenfalls auch infolge komplizierter Rechtsfragen, eine zeitaufwändigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dies war hier nicht der Fall.