BGH - Beschluss vom 10.12.2008
KVR 54/07
Normen:
GKG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 08.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Kart 15/06 V

Voraussetzungen für eine Gerichtskostenbefreiung von zur Durchführung von Lotterien gegründeten Anstalten des öffentlichen Rechts

BGH, Beschluss vom 10.12.2008 - Aktenzeichen KVR 54/07

DRsp Nr. 2009/5100

Voraussetzungen für eine Gerichtskostenbefreiung von zur Durchführung von Lotterien gegründeten Anstalten des öffentlichen Rechts

Anstalten des öffentlichen Rechts, deren sich die Bundesländer zur Durchführung von Lotterien bedienen, sind nur dann von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, wenn ihre sämtlichen Einnahmen und Ausgaben in den Haushaltsplan des Landes aufgenommen sind (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 16.1.1997 - IX ZR 40/96, MDR 1997, 503 = DGVZ 1997, 87).

Tenor:

Die Erinnerung der Rechtsbeschwerdeführerin zu 4 gegen den Kostenansatz vom 22. September 2008 (Kassenzeichen 780008135437) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GKG § 2 Abs. 1;

Gründe:

Die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, die für das Land Berlin insbesondere Lotterien durchführt. Sie hat sich mit der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Bundeskartellamts gewendet. Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss teilweise aufgehoben und die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens gegeneinander aufgehoben. Mit ihrer Erinnerung wendet sich die DKLB gegen die ihr daraufhin übersandte Kostenrechnung. Sie macht geltend, gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG von der Zahlung der Gerichtskosten befreit zu sein.

Die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung ist unbegründet.