I.
Streitig ist, ob eine Beweisgebühr gemäß § 31 Abs. § 3 BRAGO und eine Erledigungsgebühr gemäß § 24 BRAGO angefallen sind.
Mit der Klage vom 11.11.2002 begehrte die Klägerin die Festsetzung von Eigenheimzulage ab 1998 für die Herstellung eines Neubaus. Der Beklagte hatte stattdessen Eigenheimzulage für einen Altbau gewährt.
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