OLG Bamberg - Beschluss vom 17.01.2011
2 AR 24/10
Normen:
RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42; StPO § 464b;

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung einer Pauschgebühr

OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 2 AR 24/10

DRsp Nr. 2011/9801

Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung einer Pauschgebühr

Ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr ist unzulässig, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO bereits abgeschlossen ist; er wäre auch dann unzulässig, wenn nur die Ausübung des Bestimmungsrechts der billigen Gebühr (§ 14 Abs. 1 RVG) bereits erfolgt wäre.

Der Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG wird als unzulässig zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1; RVG § 42; StPO § 464b;

Gründe:

I. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertrat der Antragsteller den früheren Angeschuldigten seit dem 19.09.2009 als Wahlverteidiger. Mit Beschluss des Landgerichts vom 09.06.2010, rechtskräftig seit 22.06.2010, wurde das Hauptverfahren gegen den früheren Angeschuldigten nicht eröffnet. Nach der Kostenentscheidung dieses Beschlusses hat die Staatskasse die auf den Angeschuldigten angefallenen Kosten ebenso zu tragen, wie dessen notwendige Auslagen.