I. Im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren vertrat der Antragsteller den früheren Angeschuldigten seit dem 19.09.2009 als Wahlverteidiger. Mit Beschluss des Landgerichts vom 09.06.2010, rechtskräftig seit 22.06.2010, wurde das Hauptverfahren gegen den früheren Angeschuldigten nicht eröffnet. Nach der Kostenentscheidung dieses Beschlusses hat die Staatskasse die auf den Angeschuldigten angefallenen Kosten ebenso zu tragen, wie dessen notwendige Auslagen.
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