OLG Rostock - Beschluss vom 23.07.2010
1 Ws 384/09 (RVG)
Normen:
RVG § 51 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 23.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 12 KLs 46/04

Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pauschvergütung

OLG Rostock, Beschluss vom 23.07.2010 - Aktenzeichen 1 Ws 384/09 (RVG)

DRsp Nr. 2011/1306

Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Pauschvergütung

1. Bei der Frage der Zuerkennung einer Pauschvergütung kommt dem Umstand, dass mehrere Verteidiger arbeitsteilig tätig geworden sind, besondere Bedeutung zu. 2. Der eine Pauschvergütung erstrebende Verteidiger muss spätestens mit seiner Erwiderung auf die Stellungsnahme der Staatskasse alles vortragen, was seinem Antrag dienlich sein könnte. Ein Anspruch auf Erteilung von Zwischenbescheiden oder Hinweisbeschlüssen besteht nicht. 3. Die lange Zeitdauer eines Verfahrens ist nur dann für die Zuerkennung einer Pauschvergütung von Bedeutung, wenn der Verteidiger während der gesamten Verfahrensdauer mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft allein durch die Sache gebunden war.

Dem Pflichtverteidiger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags für das Verfahren gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung in Höhe von 30.000 Euro (in Worten: dreißigtausend Euro) bewilligt.

Normenkette:

RVG § 51 Abs. 1;

Gründe: