OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.06.2014
2 ARs 96/13
Normen:
StPO § 140 Abs. 1; StPO § 140 Abs. 2; RVG § 51 Abs. 1 S. 1-2; VV- RVG Nr. 4143;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 50 Js 54399/09

Voraussetzungen für die Zubilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVGFolgen einer weniger als halbstündigen Teilnahme an einem ganztägigen Verhandlungstermin durch einen bestellten Verteidiger im Hinblick auf die Gebührenberechnung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 96/13

DRsp Nr. 2014/16236

Voraussetzungen für die Zubilligung einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG Folgen einer weniger als halbstündigen Teilnahme an einem ganztägigen Verhandlungstermin durch einen bestellten Verteidiger im Hinblick auf die Gebührenberechnung

Hat der bestellte Verteidiger an einem ganztägigen Hauptverhandlungstag weniger als eine Stunde lang teilgenommen, kann die Terminsgebühr für diesen Tag von der Pauschgebühr abgezogen werden, wenn der Verteidiger dadurch bereits selbst für seine finanzielle Entlastung gesorgt und damit das Ausmaß der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren verringert hat.

Tenor

Dem gerichtlich bestellten Verteidiger,

wird auf seinen Antrag und nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse für die Verteidigung des Angeklagten im vorbereitenden und im gerichtlichen Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart eine Pauschgebühr in Höhe von

108.888 Euro

(in Worten: einhundertundachttausendachthundertundachtundachtzig Euro)

bewilligt.

Die Pauschgebühr tritt an die Stelle folgender Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis:

VV Nrn. 4101, 4103, 4105, 4119, 4121-4123 RVG in der Fassung bis zum 31. Juli 2013.

Die Ansprüche des Verteidigers auf Erstattung von Auslagen und Umsatzsteuer bleiben unberührt. Festgesetzte oder schon ausbezahlte Gebühren sind anzurechnen.

Der darüber hinausgehende Antrag des Verteidigers wird abgelehnt.