I. Das Finanzamt (FA) hatte gegen den Kläger und Erinnerungsführer (Kläger) Erbschaftsteuer festgesetzt und in einem nachfolgenden Verfahren einen Erlass der Steuer aus Billigkeitsgründen abgelehnt. Sowohl gegen die Erbschaftsteuerfestsetzung als auch gegen die Ablehnung eines Erlasses hatte der Kläger Einspruch eingelegt. Die Einsprüche waren durch getrennte Entscheidungen zurückgewiesen worden. Entsprechend der zeitlichen Reihenfolge hatte der Kläger zunächst eine Anfechtungsklage wegen der Erbschaftsteuer erhoben und sodann nach Abschluss des Einspruchsverfahrens in der Erlasssache dem Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen der bereits anhängigen Klage geschrieben, er wende sich auch gegen die Ablehnung seines Erlassantrags; dies erfordere eine Neufassung seines bisherigen Klageantrags.
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