VGH Bayern - Beschluss vom 25.09.2000
24 C 00.2591
Normen:
GKG (1975) § 5 ; GKG (2004) § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Vorinstanzen:
VG München, vom 07.08.2000

Voraussetzungen für die Kostenhaftung

VGH Bayern, Beschluss vom 25.09.2000 - Aktenzeichen 24 C 00.2591

DRsp Nr. 2004/18285

Voraussetzungen für die Kostenhaftung

Maßgeblich für die Kostentragungspflicht ist der Kostenausspruch in der verfahrensbeendenden Entscheidung des Gerichts. Hat er danach die Kosten zu tragen, wird er von dieser Last auch nicht dadurch befreit, dass er Prozesskostenhilfe beantragt hatte.

Normenkette:

GKG (1975) § 5 ; GKG (2004) § 66 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

I. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2000 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers wegen unterlassener Vormerkung für eine Sozialwohnung ab und lehnte zugleich mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Gerichtsbescheid und Prozesskostenhilfebeschluss wurden dem Kläger unter seiner Münchner Adresse durch Niederlegung am 24. Mai 2000 zugestellt.

Mit Kostenrechnung vom 5. Juli 2000 setzte der Kostenbeamte die vom Kläger zu zahlenden Kosten fest.

Hiergegen hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt. Mit Beschluss vom 7. August 2000 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Nach dem Gerichtsbescheid sei der Kläger kostentragungspflichtig und die angegriffene Kostenrechnung sei sachlich und rechnerisch richtig.

Wegen des Beschlusses vom 7. August 2000 hat der Kläger Beschwerde erhoben mit dem Hinweis, ihm sei in der Sache mit Schreiben vom 21. Januar 2000 Recht gegeben worden, auch habe er Prozesskostenhilfe beantragt.