I. Mit Gerichtsbescheid vom 17. Mai 2000 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers wegen unterlassener Vormerkung für eine Sozialwohnung ab und lehnte zugleich mit Beschluss vom gleichen Tag den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Gerichtsbescheid und Prozesskostenhilfebeschluss wurden dem Kläger unter seiner Münchner Adresse durch Niederlegung am 24. Mai 2000 zugestellt.
Mit Kostenrechnung vom 5. Juli 2000 setzte der Kostenbeamte die vom Kläger zu zahlenden Kosten fest.
Hiergegen hat der Kläger "Widerspruch" eingelegt. Mit Beschluss vom 7. August 2000 wies das Verwaltungsgericht die Erinnerung zurück. Nach dem Gerichtsbescheid sei der Kläger kostentragungspflichtig und die angegriffene Kostenrechnung sei sachlich und rechnerisch richtig.
Wegen des Beschlusses vom 7. August 2000 hat der Kläger Beschwerde erhoben mit dem Hinweis, ihm sei in der Sache mit Schreiben vom 21. Januar 2000 Recht gegeben worden, auch habe er Prozesskostenhilfe beantragt.
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