LG Bremen, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2128/01
Voraussetzungen für die Kostenausgleichung unter Streitgenossen
OLG Bremen, Beschluss vom 27.02.2003 - Aktenzeichen 2 W 15/03
DRsp Nr. 2003/12259
Voraussetzungen für die Kostenausgleichung unter Streitgenossen
»Auch unter Streitgenossen findet die Kostenausgleichung im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren statt, wenn die Kostenquoten in einem Prozessvergleich eindeutig festgelegt sind.«