OLG Koblenz - Beschluss vom 12.01.2000
11 WF 726/99
Normen:
GKG (1975) § 58 Abs. 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;
Fundstellen:
JurBüro 2000, 542
MDR 2000, 976
Vorinstanzen:
AG Diez, vom 06.10.1999

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Gerichtskosten-Zweitschuldner

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.01.2000 - Aktenzeichen 11 WF 726/99

DRsp Nr. 2004/18222

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Gerichtskosten-Zweitschuldner

Der Zweitschuldner kann bereits nach einem einmaligen Vollstreckungsversuch gegen den Erstschuldner in Anspruch genommen werden. Es sind weder mehrere Zwangsvollstreckungsversuche noch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Erstschuldner erforderlich.

Normenkette:

GKG (1975) § 58 Abs. 2 ; GKG (2004) § 31 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 1 KostRMoG) ;

Gründe:

Die Klägerin wird auf den nach der Kostenentscheidung des Senats im Urteil vom 9. Mai 1996 vom Beklagten zu tragenden Kostenanteil als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen. Ihre hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurück ... Die statthafte (§ 5 Abs.2 GKG) und auch im übrigen zulässige Beschwerde hiergegen hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Klägerin haftet als "Antragstellerin" des Verfahrens neben dem Beklagten, der "Entscheidungsschuldner" (§ 54 Nr. 1 GKG) ist, gesamtschuldnerisch (§ 58 Abs.1 GKG). Jedoch soll der Zweitschuldner nach § 58 Abs.2 GKG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.