Die Klägerin wird auf den nach der Kostenentscheidung des Senats im Urteil vom 9. Mai 1996 vom Beklagten zu tragenden Kostenanteil als Zweitschuldnerin in Anspruch genommen. Ihre hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss zurück ... Die statthafte (§ 5 Abs.2 GKG) und auch im übrigen zulässige Beschwerde hiergegen hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Klägerin haftet als "Antragstellerin" des Verfahrens neben dem Beklagten, der "Entscheidungsschuldner" (§ 54 Nr. 1 GKG) ist, gesamtschuldnerisch (§ 58 Abs.1 GKG). Jedoch soll der Zweitschuldner nach § 58 Abs.2 GKG nur in Anspruch genommen werden, wenn die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|