I. Der Kostengläubiger errichtete am 3. März 2003 für die Kostenschuldnerin eine Verweisungsurkunde, in welcher die Kostenschuldnerin ihre Absicht bekundete, ein von ihr zu erwerbendes Grundstück in Parzellen aufzuteilen und mit Gebäuden unterschiedlichen Typs zu bebauen. Der Urkunde waren als Anlage zwei Baubeschreibungen für die geplanten beiden Haustypen beigefügt. Hierüber erteilte der Kostenschuldner am gleichen Tag eine Kostenberechnung über 4.451,96 EUR, in welcher er bei einem Wert von 2,4 Mio. EUR eine Geschäftsgebühr gem. § 36 Abs. 1 KostO in Höhe von 3.657 EUR (netto) ansetzte.
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