BGH - Beschluß vom 08.12.2005
V ZB 144/05
Normen:
KostO § 36 Abs. 1 § 147 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 547
BGHZ 165, 243
DNotZ 2006, 382
FGPrax 2006, 133
JurBüro 2006, 376
MDR 2006, 956
NJW 2006, 1208
NotBZ 2006, 141
WM 2006, 1366
ZIP 2006, 444
ZfIR 2006, 261
Vorinstanzen:
OLG München, vom 07.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 Wx 34/05
LG München I, vom 22.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21628/04

Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen; Errichtung einer Verweisungsurkunde

BGH, Beschluß vom 08.12.2005 - Aktenzeichen V ZB 144/05

DRsp Nr. 2006/2499

Voraussetzungen für die Gebühr für die Beurkundung von Willenserklärungen; Errichtung einer Verweisungsurkunde

»a) Die Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO fällt nicht nur bei der Beurkundung einseitiger rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen, sondern, vorbehaltlich besonderer Gebührentatbestände, bei der Beurkundung jeglicher einseitiger Erklärungen an.b) Die Errichtung einer sogenannten Verweisungsurkunde löst eine volle Gebühr nach § 36 Abs. 1 KostO und nicht nur eine halbe Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus. Darauf, ob sie Erklärungen nur tatsächlichen oder auch rechtsgeschäftlichen Inhalts sind, kommt es nicht an.«

Normenkette:

KostO § 36 Abs. 1 § 147 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Kostengläubiger errichtete am 3. März 2003 für die Kostenschuldnerin eine Verweisungsurkunde, in welcher die Kostenschuldnerin ihre Absicht bekundete, ein von ihr zu erwerbendes Grundstück in Parzellen aufzuteilen und mit Gebäuden unterschiedlichen Typs zu bebauen. Der Urkunde waren als Anlage zwei Baubeschreibungen für die geplanten beiden Haustypen beigefügt. Hierüber erteilte der Kostenschuldner am gleichen Tag eine Kostenberechnung über 4.451,96 EUR, in welcher er bei einem Wert von 2,4 Mio. EUR eine Geschäftsgebühr gem. § 36 Abs. 1 KostO in Höhe von 3.657 EUR (netto) ansetzte.