OLG Hamm - Beschluss vom 21.12.2004
15 W 100/04
Normen:
KostO § 146 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 87
OLGReport-Hamm 2005, 319
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 68/03

Voraussetzungen für die Entstehung einer Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KostO

OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2004 - Aktenzeichen 15 W 100/04

DRsp Nr. 2005/2811

Voraussetzungen für die Entstehung einer Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz KostO

1. Die Einholung von Löschungsbewilligungen für Grundpfandrechte durch den beurkundenden Notar dient nicht dem Vollzug der Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages, sondern ist eine Maßnahme zur Durchführung eines etwaig auf der Grundlage des Angebots später geschlossenen Kaufvertrages. 2. Ist demnach die vom Urkundsnotar entfaltete Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beschaffung des Löschungsbewilligungen nicht zum Zwecke des Vollzugs des beurkundeten Kaufvertragsangebotes erforderlich, kann insoweit nur eine Betreuungsgebühr angesetzt werden.

Normenkette:

KostO § 146 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 16.03.2000 beurkundete der Beteiligte zu 1) ein Verkaufsangebot des Beteiligten zu 2) an seine Mutter, in dem er dieser den Abschluss eines Kaufvertrages über den im Grundbuch von Z1, Blatt 2759 verzeichneten Grundbesitz anbot (UR-NR. 00/2000). Das Angebot bezog sich auf einen Kaufpreis von 1.300.000 DM. In § 3 des Kaufvertragsangebotes heißt es in Bezug auf die in Abt. III des Grundbuchs eingetragenen zwei Sicherungshypotheken über 16.811,56 DM bzw. 16.176,70 DM u.a.: