OLG Saarbrücken - Beschluss vom 06.07.2005
2 W 192/05
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 § 278 Abs. 6 § 567 § 569 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 06.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 463/04

Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 06.07.2005 - Aktenzeichen 2 W 192/05

DRsp Nr. 2005/17810

Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO

»Nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließen, liegen die Voraussetzungen für die Entstehung einer Terminsgebühr auch nach der Regelung in VV Nr. 3104 Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) zum RVG bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht vor (BGH MDR 2004, 965; Beschl. v. 30.6.2004 - VI ZB 81/03).«

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 § 278 Abs. 6 § 567 § 569 ;

Entscheidungsgründe:

Das als gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist nicht begründet.