OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.10.2011
1 E 300/11
Normen:
RVG Nr. 1002 VV; VwGO § 122 Abs. 2 S. 3;

Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.10.2011 - Aktenzeichen 1 E 300/11

DRsp Nr. 2011/17679

Voraussetzungen für die Entstehung der Erledigungsgebühr im Zusammenhang mit einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Die Erledigungsgebühr setzt eine besondere Tätigkeit des Rechtsanwalts voraus, die auf die Beilegung des Rechtsstreits ohne streitige gerichtliche Entscheidung gerichtet ist, und die deswegen eine gesonderte Honorierung rechtfertigt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 1002 VV; VwGO § 122 Abs. 2 S. 3;

Gründe

Die ausschließlich im Namen des Klägers erhobene Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet,

vgl. Beschluss des Senats vom 25. Januar 2011 - 1 E 32/11 -, [...] Rn. 1 ff.,

ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG nicht vorliegen. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.