Voraussetzungen für die Durchführung des streitigen Verfahrens [§ 696 Abs. 1 ZPO]
OLG München, Beschluß vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 11 W 1392/97; 11 W 1480/97
DRsp Nr. 1998/14487
Voraussetzungen für die Durchführung des streitigen Verfahrens [§ 696 Abs. 1 ZPO]
»Die Einzahlung der vollen Verfahrensgebühr (Nr. 1201 KV- GKG) nach einem Widerspruch gegen einen Mahnbescheid reicht für sich allein nicht aus, von einem Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1ZPO) auszugehen. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, die mit Sicherheit auf einen entsprechenden Erklärungswillen hindeuten.«