Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO
SG Chemnitz, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen S 2 AL 342/96
DRsp Nr. 2004/15936
Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3BRAGO
Die Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3BRAGO kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Hauptsache erst nach Einleitung des Klageverfahrens erledigt wurde bzw. das Widerspruchsverfahren durch "streitigen" Widerspruch beendet wurde; vielmehr kommt in diesem Fall nur eine Erhöhung der Verfahrensgebühr vor dem Sozialgericht in Betracht.