SG Chemnitz - Beschluss vom 01.02.2000
S 2 AL 342/96
Normen:
BRAGO § 12 Abs. 1 § 116 Abs. 1, Abs. 3 ; RVG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen:
AGS 2000, 107
JurBüro 2000, 470

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO

SG Chemnitz, Beschluss vom 01.02.2000 - Aktenzeichen S 2 AL 342/96

DRsp Nr. 2004/15936

Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO

Die Erledigungsgebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO kann nicht geltend gemacht werden, wenn die Hauptsache erst nach Einleitung des Klageverfahrens erledigt wurde bzw. das Widerspruchsverfahren durch "streitigen" Widerspruch beendet wurde; vielmehr kommt in diesem Fall nur eine Erhöhung der Verfahrensgebühr vor dem Sozialgericht in Betracht.

Normenkette:

BRAGO § 12 Abs. 1 § 116 Abs. 1, Abs. 3 ; RVG § 3 Abs. 1 § 14 Abs. 1 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostModRG) ;
Fundstellen
AGS 2000, 107
JurBüro 2000, 470