OLG Thüringen - Beschluss vom 17.02.2000
5 W 75/00
Normen:
BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
OLG-NL 2000, 116
OLGReport-Jena 2000, 476
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 18.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 791/99

Voraussetzungen für den Anfall des Mehrvertretungszuschlages

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.02.2000 - Aktenzeichen 5 W 75/00

DRsp Nr. 2004/18260

Voraussetzungen für den Anfall des Mehrvertretungszuschlages

Wird der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig und handelt es sich dabei auch um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit entsteht die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO.

Normenkette:

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 2 ; VV-RVG Nr. 1008 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Gründe:

Auf die zulässige sofortige Beschwerde war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wie erfolgt abzuändern, da die vorgenommene Absetzung der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.1 BRAGO von 1.470,47 DM nicht gerechtfertigt ist.

Die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.1, S.2 BRAGO fällt an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird und hierbei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.

Die auf Antragsgegnerseite in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Bauherren sind Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs.1 BRAGO.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Bauherren durch die O. GmbH vertreten wird. Denn die letztgenannte GmbH wird in dem zugrunde liegenden Verfahren nicht als eigenständige juristische Person in Anspruch genommen, sondern wird als Vertreterin der einzelnen Bauherren tätig.