Auf die zulässige sofortige Beschwerde war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wie erfolgt abzuändern, da die vorgenommene Absetzung der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.1 BRAGO von 1.470,47 DM nicht gerechtfertigt ist.
Die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs.1, S.2 BRAGO fällt an, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird und hierbei der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
Die auf Antragsgegnerseite in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossene Bauherren sind Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs.1 BRAGO.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es hierbei nicht darauf an, ob die Bauherren durch die O. GmbH vertreten wird. Denn die letztgenannte GmbH wird in dem zugrunde liegenden Verfahren nicht als eigenständige juristische Person in Anspruch genommen, sondern wird als Vertreterin der einzelnen Bauherren tätig.
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