Die nach den §§ 11, 21 RPflG als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung des Beklagten ist zulässig; sie hat jedoch nur teilweise Erfolg.
Die Kläger zu 1) bis 21), darunter 13 Eheleute, also 34 Einzelpersonen, hatten unter der Bezeichnung "Bauherrengemeinschaft Wohnanlage Am und vertreten durch die "Treuwo Treuhandgesellschaft für Wohnungsbau mbH & Co. KG" (T.) gemeinschaftlich Klage erhoben, mit der sie die Feststellung gegen den Beklagten begehrten,
daß er verpflichtet sei, ihnen zu Händen der T. Treuhandgesellschaft für Wohnungsbau mbH & Co. KG, diejenigen Beträge zu erstatten, die sie im Rahmen des Bauvorhabens "Wohnanlage am an die "Planbau" GmbH & Co. KG, zahlen müssen, weil folgende Arbeiten zusätzlich erforderlich geworden sind:
1. Bodenaustausch
2. Wasserhaltung
3. Drainagehaltungen
4. Hochsiel unter der Kellerdecke
5. wasserdichte Kellersohlen mit Ankantungen
6. wasserdichte Tiefgarage mit Sicherung gegen Auftrieb sowie Bauverzögerung.
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