OVG Sachsen - Beschluss vom 11.08.2009
5 E 93/09
Normen:
GKG § 13 Abs. 1 S. 1; ; GKG a.F. § 25 Abs. 2; GKG § 72 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 18.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1032/04

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme i. S. d. § 72 Nr. 1 Hs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG)

OVG Sachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 5 E 93/09

DRsp Nr. 2009/23606

Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausnahme i. S. d. § 72 Nr. 1 Hs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG)

Tenor:

Die Streitwertbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Mai 2009 - 3 K 1032/04 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 13 Abs. 1 S. 1; ; GKG a.F. § 25 Abs. 2; GKG § 72 Nr. 1;

Gründe:

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde obliegt dem Senat, obwohl über die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.5.2009 die Berichterstatterin als Einzelrichterin entschieden hat. Die auf dem Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) beruhenden Änderungen der kostenrechtlichen Rechtsbehelfe finden im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.

Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbsatz 1 GKG in der seit 1.7.2004 gültigen Fassung (n. F.) ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum 30.6.2004 geltenden Fassung (a. F.) weiter anzuwenden (vgl. Beschl. des erkennenden Senats vom 14.5.2008, SächsVBl. 2008, 217). Im Gegensatz zu § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG n. F. sieht das Gerichtskostengesetz a. F. eine Einzelrichterzuständigkeit für die Streitwertbeschwerde nicht vor.