I.
Die am 09.02.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 04.02.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2005 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.
1.
Die Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Festsetzung von 1,3 Verfahrensgebühren gemäß RVG -VV, Nr. 3100, berechnet nach dem Streitwert der Hauptsache. Durch die Vertretung der Beklagten im Mahnverfahren ist eine 0,5 Gebühr nach RVG -VV, Nr. 3307 entstanden. Daneben ist - bezogen auf die Hauptsache - keine Verfahrensgebühr nach RVG -VV, Nr. 3100 angefallen, auf die die im Mahnverfahren entstandene Gebühr anzurechnen wäre.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|