OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.05.2005
I-10 W 30/05
Normen:
RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 15 Abs. 3 5 ;
Fundstellen:
JurBüro 2005, 473
NJW-RR 2005, 1231
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 26.01.2005

Voraussetzungen für das Entstehen einer Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr. 3100

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.05.2005 - Aktenzeichen I-10 W 30/05

DRsp Nr. 2005/11637

Voraussetzungen für das Entstehen einer Verfahrensgebühr nach RVG -VV Nr. 3100

Eine Tätigkeit, nach der der Anwalt vor Einlegung des Widerspruchs Informationen zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs entgegennimmt, ist unter Geltung der RVG dem Mahnverfahren zuzurechnen und mit der dort angefallenen Gebühr abgegolten. Sie kann damit nicht dem nachfolgenden Streitverfahren zugerechnet werden.

Normenkette:

RPflG § 11 Abs. 1 ; RVG § 15 Abs. 3 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die am 09.02.2005 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den ihr am 04.02.2005 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.01.2005 ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Die Klägerin wendet sich mit Erfolg gegen die Festsetzung von 1,3 Verfahrensgebühren gemäß RVG -VV, Nr. 3100, berechnet nach dem Streitwert der Hauptsache. Durch die Vertretung der Beklagten im Mahnverfahren ist eine 0,5 Gebühr nach RVG -VV, Nr. 3307 entstanden. Daneben ist - bezogen auf die Hauptsache - keine Verfahrensgebühr nach RVG -VV, Nr. 3100 angefallen, auf die die im Mahnverfahren entstandene Gebühr anzurechnen wäre.