OLG Celle - Beschluss vom 22.01.2014
1 Ws 19/14
Normen:
RVG § 33; RVG § 56; RVG -VV Nr. 4124, 4141;
Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 128
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 19.03.2013

Voraussetzungen für das Entstehen der Befriedigungsgebühr bei Rücknahme der Berufung

OLG Celle, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 1 Ws 19/14

DRsp Nr. 2014/3905

Voraussetzungen für das Entstehen der Befriedigungsgebühr bei Rücknahme der Berufung

Für das Entstehen der Befriedungsgebühr bei Rücknahme einer Berufung kommt es allein darauf an, ob eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit ersichtlich ist. Anders als im Revisionsverfahren bedarf es einer bereits erfolgten Vorlage der Verfahrensakten an das für das Rechtsmittel zuständige Gericht nicht.

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33; RVG § 56; RVG -VV Nr. 4124, 4141;

Gründe:

I.