OLG Hamm - Beschluss vom 15.08.2006
2 s Sbd IX 68/06
Normen:
RVG § 51 ; RVG -VV Nr. 4102, Nr. 4113;
Fundstellen:
NStZ-RR 2006, 392

Voraussetzungen für Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG - Bemessung der Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 15.08.2006 - Aktenzeichen 2 s Sbd IX 68/06

DRsp Nr. 2006/26338

Voraussetzungen für Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG - Bemessung der Pauschgebühr

Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es danach nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; sie soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindern. Die Bewilligung einer Pauschgebühr kommt danach grundsätzlich nur noch in Ausnahmefällen in Betracht.

Normenkette:

RVG § 51 ; RVG -VV Nr. 4102, Nr. 4113;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger des ehemaligen Angeklagten für seine Tätigkeit die Gewährung einer angemessenen Pauschgebühr. Seinen Antrag hat er beschränkt auf die Bewilligung einer Pauschgebühr für das vorgerichtliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren erster Instanz außerhalb der Hauptverhandlung.

Er ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 24. September 2004 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin nach der am 12. Juli 2004 erfolgten Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 27. August 2001.

Im Hauptverhandlungstermin vom 15. Februar 2006 ist das Verfahren gegen den ehemaligen Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden.