I.
Die Antragstellerin begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für ihre Tätigkeit als gerichtlich bestellte Verteidigerin die Gewährung einer Pauschgebühr in Höhe von 1.291,25 EUR. Sie ist dem ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 17. Juli 2006 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden, mithin nach der am 27. Juni 2006 beim Landgericht Dortmund eingegangenen Anklage. Erstmals tätig geworden ist sie am 28. Februar 2006.
Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm Bezug genommen, die der Antragstellerin bekannt ist und in der deren Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt worden ist.
II.
Der Antragstellerin war gemäß § 51 RVG eine Pauschgebühr zu bewilligen.
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