LG Berlin - Urteil vom 02.09.1997 - (510) 30 Js 751/91 KLs (33/97),
Voraussetzungen für Anwendbarkeit der Billigkeitsregung des § 473 Abs. 4 StPO
KG, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 3 AR 15/94 - Aktenzeichen 5 Ws 711/97
DRsp Nr. 2004/9510
Voraussetzungen für Anwendbarkeit der Billigkeitsregung des § 473 Abs. 4StPO
Eine vollständige Kostenüberbürdung auf den Angeklagten im Falle des Teilerfolgs seines Rechtsmittels nur dann im Sinne von § 473 Abs. 4StPO unbillig, wenn anzunehmen ist, daß er das erste Urteil, hätte es wie das zweite gelautet, akzeptiert hätte.