KG - Beschluß vom 18.11.1997
3 AR 15/94
Normen:
StPO § 464 Abs. 3 § 473 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin - Urteil vom 02.09.1997 - (510) 30 Js 751/91 KLs (33/97),

Voraussetzungen für Anwendbarkeit der Billigkeitsregung des § 473 Abs. 4 StPO

KG, Beschluß vom 18.11.1997 - Aktenzeichen 3 AR 15/94 - Aktenzeichen 5 Ws 711/97

DRsp Nr. 2004/9510

Voraussetzungen für Anwendbarkeit der Billigkeitsregung des § 473 Abs. 4 StPO

Eine vollständige Kostenüberbürdung auf den Angeklagten im Falle des Teilerfolgs seines Rechtsmittels nur dann im Sinne von § 473 Abs. 4 StPO unbillig, wenn anzunehmen ist, daß er das erste Urteil, hätte es wie das zweite gelautet, akzeptiert hätte.

Normenkette:

StPO § 464 Abs. 3 § 473 Abs. 4 ;

Gründe: