BGH - Urteil vom 12.12.2006
VI ZR 224/05
Normen:
BGB § 280 § 311 §§ 677 ff. § 823 § 826 ; ZPO §§ 91 ff. ;
Fundstellen:
BB 2007, 630
BGHReport 2007, 293
FamRZ 2007, 550
JurBüro 2007, 249
MDR 2007, 654
NJW 2007, 1458
VersR 2007, 507
WM 2007, 755
WuM 2007, 62
ZGS 2007, 85
zfs 2007, 320
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 25.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 62/05
AG Landau - 3 C 1734/04 - 27.4.2005,

Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen unberechtigter Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung

BGH, Urteil vom 12.12.2006 - Aktenzeichen VI ZR 224/05

DRsp Nr. 2007/2521

Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs wegen unberechtigter Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung

»Die Inanspruchnahme wegen einer Geldforderung begründet nicht ohne weiteres einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der für die außergerichtliche Abwehr des Anspruchs aufgewendeten Anwaltskosten.«

Normenkette:

BGB § 280 § 311 §§ 677 ff. § 823 § 826 ; ZPO §§ 91 ff. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten.

Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht.