Die Parteien streiten um die Erstattung außerprozessual aufgewendeter Rechtsanwaltskosten.
Die Parteien waren in den Jahren 1999 und 2000 miteinander bekannt. Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 6. Dezember 2000 forderte der Beklagte von der Klägerin die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 201.800,00 DM bis zum Jahresende und drohte an, andernfalls Klage zu erheben. In dem Schreiben ist dargelegt, unter welchen Umständen der Beklagte der Klägerin den Gesamtbetrag in mehreren Teilbeträgen überlassen habe. Die Klägerin beauftragte ihrerseits einen Rechtsanwalt, der den geltend gemachten Anspruch als unbegründet zurückwies. Die angedrohte Klage erhob der Beklagte nicht.
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