Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - dem Antragsgegner eine besondere halbe Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG auferlegt, da er mit Schriftsatz vom 18. November 2002 die Hausratsteilung als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemacht und damit die Verlegung des Termins vom 2. Dezember 2002 veranlasst hat. Dies sei schuldhaft geschehen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antrag auf Hausratsteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte gestellt werden können. Mit der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde wendet der Antragsgegner sich gegen die Verhängung der Verzögerungsgebühr.
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