KG - Beschluss vom 10.05.2010
1 W 443/09
Normen:
ZPO § 145 Abs. 1; GKG § 21; GKG § 66; GKG -KV Nr. 1210;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 82 AR 108/09
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 38 O 81/07

Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung; Höhe der Gerichtsgebühren

KG, Beschluss vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 1 W 443/09

DRsp Nr. 2011/2004

Voraussetzungen einer Verfahrenstrennung; Höhe der Gerichtsgebühren

1. Eine Verfahrenstrennung, mit der das Prozessgericht das Ziel verfolgt, den Prozessstoff zu ordnen und übersichtlicher zu gestalten, ist von dem dem Gericht in § 145 ZPO eingeräumten Ermessen gedeckt. 2. Die Gerichtsgebühren der durch die Verfahrenstrennung entstehenden gesonderten Verfahren rechnen sich nach dem jeweils maßgeblichen Einzelstreitwert. 3. Ist die Verfahrenstrennung nicht ermessenfehlerhaft, so liegt auch keine unrichtige Sachbehandlung i.S. von § 21 GKG vor.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 145 Abs. 1; GKG § 21; GKG § 66; GKG -KV Nr. 1210;

Gründe: