Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, da sie sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit diese den anerkennenden Teil des Urteils betrifft, richtet (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001 § 99 Rn. 11).
Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu der im Tenor getroffenen Kostenquote, da hinsichtlich der zu Ziffer 2 des Urteilstenors des Amtsgerichts vom 6. April 2001 getroffenen Entscheidung die Kosten insoweit der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen waren.
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