OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.07.2001
9 WF 96/01
Normen:
ZPO § 99 Abs. 2 S. 1 § 92 Abs. 1 § 93 § 92 § 91 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 358/00

Voraussetzungen einer Prozesskostenquotelung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.07.2001 - Aktenzeichen 9 WF 96/01

DRsp Nr. 2002/6637

Voraussetzungen einer Prozesskostenquotelung

Erkennt die Beklagte in einem vorbereitenden Schriftsatz den die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffenden Klageantrag des Klägers (teilweise) an, nicht aber die weiteren Anträge des Klägers, sondern kündigt insoweit vielmehr den Antrag auf Abweisung der Klage im Übrigen an, stellt sich ein in der späteren mündlichen Verhandlung erklärtes weiteres Anerkenntnis nicht mehr als sofortig i. S. v. § 93 ZPO dar.

Normenkette:

ZPO § 99 Abs. 2 S. 1 § 92 Abs. 1 § 93 § 92 § 91 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft, da sie sich gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils, soweit diese den anerkennenden Teil des Urteils betrifft, richtet (vgl. nur Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl. 2001 § 99 Rn. 11).

Die im Übrigen zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zu der im Tenor getroffenen Kostenquote, da hinsichtlich der zu Ziffer 2 des Urteilstenors des Amtsgerichts vom 6. April 2001 getroffenen Entscheidung die Kosten insoweit der Beklagten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen waren.