Die Voraussetzungen des § 51 RVG liegen nicht vor. Das Verfahren war in keinem Verfahrensabschnitt besonders umfangreich oder besonders schwierig. Zur Begründung wird auf die Stellungnahmen der Strafkammervorsitzenden vom 1. Februar 2008 und des Vertreters der Staatskasse vom 11. Februar 2008 Bezug genommen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
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