OLG Koblenz - Beschluss vom 20.02.2008
1 AR 9/08
Normen:
RVG § 51 ;
Fundstellen:
JurBüro 2008, 312

Voraussetzungen einer Pauschvergütung

OLG Koblenz, Beschluss vom 20.02.2008 - Aktenzeichen 1 AR 9/08

DRsp Nr. 2008/22258

Voraussetzungen einer Pauschvergütung

Die Ersetzung der gesetzlichen Gebühr des Pflichtverteidigers durch eine Pauschvergütung ist nur dann gerechtfertigt, wenn seine Tätigkeit zu den gesetzlichen Gebühren unzumutbar erscheint. Dies ist nicht der Fall, wenn der Verteidiger im vorbereitenden Verfahren an zwei Terminen teilgenommen hat, die jeweils von kurzer Dauer waren und wenn sich Mandantengespräche wegen der Einschaltung eines Dolmetschers schwierig gestalteten, von Anzahl und Länge aber nicht überdurchschnittlich waren.

Normenkette:

RVG § 51 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 51 RVG liegen nicht vor. Das Verfahren war in keinem Verfahrensabschnitt besonders umfangreich oder besonders schwierig. Zur Begründung wird auf die Stellungnahmen der Strafkammervorsitzenden vom 1. Februar 2008 und des Vertreters der Staatskasse vom 11. Februar 2008 Bezug genommen.

Ergänzend bemerkt der Senat: