BVerfG - Beschluß vom 01.02.2005
2 BvR 2456/04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAGO § 99 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 1264
Vorinstanzen:
OLG Naumburg - 1 ARs (KostR) 123/04 - 29.11.2004,

Voraussetzungen einer Pauschvergütung

BVerfG, Beschluß vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 2456/04

DRsp Nr. 2005/2666

Voraussetzungen einer Pauschvergütung

Das Grundrecht eines Strafverteidigers aus Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, wenn das Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschvergütung auf den erbrachten Gesamtaufwand abstellt und bei einer siebentätigen Hauptverhandlung mit durchschnittlicher Verhandlungsdauer für einen Verhandlungstag von etwa zwei Stunden eine Pauschgebühr versagt.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; BRAGO § 99 ;

Gründe:

I. Der Beschwerdeführer hatte als notwendiger Verteidiger (§ 140 Abs. 2 StPO) einen Angeklagten vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - vertreten. Die Hauptverhandlung umfasste sieben Verhandlungstage mit einer Gesamtdauer von 13 Stunden und 47 Minuten; die Dauer der einzelnen Termine lag zwischen 17 Minuten und 4 Stunden 25 Minuten. Seinen Antrag, nach vorheriger Erstattung von Pflichtverteidigergebühren, Reisekosten, Abwesenheitsgeld und sonstigen Auslagen eine weitere Pauschalvergütung nach § 99 BRAGO wegen des besonderen Umfangs der Sache festzusetzen, lehnte das Oberlandesgericht ab. Mit seiner dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, weil ihm diese Entscheidung in Anbetracht der notwendigen Vorbereitung und der einstündigen Fahrtzeit vom Kanzleisitz zum Gerichtsort ein unzumutbares Sonderopfer abverlange.