OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.07.2009
2 ARs 45/09
Normen:
RVG § 47 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 1 S. 5; BRAGO § 99;
Fundstellen:
AGS 2009, 537
NStZ-RR 2009, 296

Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 2 ARs 45/09

DRsp Nr. 2009/27370

Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 RVG

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. OLG Frankfurt am Main, 14. Dezember 2005, 2 ARs 154/05, NJW 2006, 457) ist der Anwendungsbereich der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG gegenüber § 99 BRAGO erheblich eingeschränkt. Eine Pauschgebühr ist in Abweichung von der früheren Rechtslage nur noch zu bewilligen, wenn die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind (Rn.2)(Rn.3)(Rn.4).

Tenor:

Der Antrag vom 25. Mai 2009 auf Bewilligung eines Vorschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 47 Abs. 1 S. 1; RVG § 51 Abs. 1 S. 5; BRAGO § 99;

Gründe: