Der Antrag des Rechtsanwalts y auf Feststellung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2009 wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu 15 EUR verurteilt und von Vorwürfen der Vergewaltigung in fünf Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung in zwei Fällen freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs wurden seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der zunächst als Wahlverteidiger tätige Antragsteller war am 8. August 2008 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Die ihm dafür aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren wurde auf 1.545,00 EUR (netto) festgesetzt. Sein auf § 42 RVG gestützter Antrag auf Feststellung einer "Pauschgebühr für die Wahlverteidigervergütung" in Höhe von insgesamt 5.965,00 EUR (netto) hat keinen Erfolg.
Testen Sie "Erfolgreiche Gebührenabrechnung nach dem RVG" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|