KG - Beschluss vom 02.07.2009
1 ARs 21/09
Normen:
RVG § 42;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 30.01.2009

Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 S. 1 RVG

KG, Beschluss vom 02.07.2009 - Aktenzeichen 1 ARs 21/09

DRsp Nr. 2009/28365

Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 42 Abs. 1 S. 1 RVG

Die Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG ist auf seltene Fälle beschränkt, in denen selbst die gesetzlichen Höchstgebühren nicht ausreichen, um die Tätigkeit des Rechtsanwalts für ihn noch zumutbar zu honorieren.

Tenor:

Der Antrag des Rechtsanwalts y auf Feststellung einer Pauschgebühr wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 42;

Gründe:

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Januar 2009 wegen Körperverletzung in zwei Fällen und Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu 15 EUR verurteilt und von Vorwürfen der Vergewaltigung in fünf Fällen sowie der gefährlichen Körperverletzung und der Bedrohung in zwei Fällen freigesprochen. Im Umfang des Freispruchs wurden seine notwendigen Auslagen der Landeskasse auferlegt. Das Urteil ist rechtskräftig. Der zunächst als Wahlverteidiger tätige Antragsteller war am 8. August 2008 zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Die ihm dafür aus der Landeskasse zu zahlenden Gebühren wurde auf 1.545,00 EUR (netto) festgesetzt. Sein auf § 42 RVG gestützter Antrag auf Feststellung einer "Pauschgebühr für die Wahlverteidigervergütung" in Höhe von insgesamt 5.965,00 EUR (netto) hat keinen Erfolg.