OLG Hamm - Beschluss vom 10.03.2016
III-5 RVGs 13/16
Normen:
RVG § 42 Abs. 1;

Voraussetzungen einer Pauschgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen III-5 RVGs 13/16

DRsp Nr. 2016/5938

Voraussetzungen einer Pauschgebühr

Beträge in Höhe der (einfachen) Wahlverteidigerhöchstgebühren sind als Pauschgebühr nur im Ausnahmefall zuzubilligen, sofern die Arbeitskraft des Verteidigers als Sonderopfer über eine längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich durch die vorliegenden Strafsache blockiert worden ist.

Tenor

Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von 7.795,00 € für seine Tätigkeiten im vorliegenden Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 12.000,00 € (in Worten: zwölftausend Euro) bewilligt.

Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Normenkette:

RVG § 42 Abs. 1;

Gründe

Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeiten im vorliegenden Verfahren die Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe von 10.000,00 €. Der Begründung lässt sich jedoch entnehmen, dass er tatsächlich die Zahlung einer Pauschgebühr in einer Höhe begehrt, die 10.000,00 € über der gesetzlichen Vergütung liegt.