OLG Rostock - Beschluss vom 10.07.2008
1 U 90/08
Normen:
BGB § 426 ; BGB § 679 ; BGB § 683 ; BGB § 684 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2009, 41

Voraussetzungen einer Geschäftsführung

OLG Rostock, Beschluss vom 10.07.2008 - Aktenzeichen 1 U 90/08

DRsp Nr. 2008/21625

Voraussetzungen einer Geschäftsführung

1. Zu den Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). 2. Ausgeschlossen bleiben muss die Anwendung der Grundsätze über die GoA, soweit dadurch die in anderen Vorschriften des bürgerlichen oder öffentlichen Rechts normierte Risikoverteilung unterlaufen würde. Zu den solchermaßen mit einem Anspruch zusammenhängenden Risiken rechnen auch die Grundsätze zur Verjährung desselben. In diesem Sinne statuiert für den Ausgleich im Innenverhältnis von Gesamtschuldnern die gesetzliche Regelung von § 426 BGB einen Vorrang vor der GoA (§§ 677, 683 BGB) 3. Die Voraussetzungen einer GoA hat derjenige darzulegen und zu beweisen, der aus ihrem Vorliegen Rechtsfolgen für sich herleitet. Hierbei ist zu beachten, dass die Vermutung eines Fremdgeschäftsführerwillens bei eigenen und zugleich fremden Geschäften grundsätzlich widerleglich ist. In diesem Zusammenhang reicht es zur Widerlegung einer richterrechtlich formulierten Vermutung aus, wenn der nach der Lebenserfahrung anzunehmende Kausalzusammenhang - hier: die Vermutung über das Vorliegen des Willens zur Fremdgeschäftsführung - zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) von der beweispflichtigen Partei nicht geführt werden kann.

Normenkette:

BGB § 426 ; BGB § 679 ; BGB § 683 ; BGB § 684 ;

Entscheidungsgründe: