BGH - Urteil vom 16.12.2005
V ZR 230/04
Normen:
ZPO § 321 § 91a Abs. 1 § 265 Abs. 2 S. 2 § 266 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 472
FamRZ 2006, 482
MDR 2006, 955
NJW 2006, 1351
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 41/04
LG Frankfurt/Oder, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 388/01

Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger einer Partei entstandenen Kosten

BGH, Urteil vom 16.12.2005 - Aktenzeichen V ZR 230/04

DRsp Nr. 2006/2503

Voraussetzungen des Urteilsergänzungsverfahrens; Entscheidung über die bis zur Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger einer Partei entstandenen Kosten

»1. Das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO ist zulässig, wenn es auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet ist; die Frage, ob die Entscheidung lückenhaft ist, ist bei der Prüfung der Begründetheit des Urteilsergänzungsantrags zu entscheiden.2. Nach der Übernahme des Rechtsstreits durch den Rechtsnachfolger des Beklagten muss das Gericht über die bis zu dem Ausscheiden aus dem Rechtsstreit entstandenen Kosten des ursprünglichen Beklagten in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO entscheiden.«

Normenkette:

ZPO § 321 § 91a Abs. 1 § 265 Abs. 2 S. 2 § 266 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. September 1993 verkauften die früheren Eigentümer ihr in dem Grundbuch von D.-H. Blatt 2064 verzeichnetes Grundstück Flur 7 Flurstück 2 an die E. F. AG; zugleich bewilligten sie die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Diese wurde am 20. Januar 1994 in das Grundbuch eingetragen. Am 8. Februar 1994 erfolgte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des klagenden Landes.