BGH - Beschluß vom 30.05.2006
VI ZB 64/05
Normen:
ZPO § 93 § 276 § 307 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1822
BGHReport 2006, 1110
BGHZ 168, 57
FamRZ 2006, 1189
JuS 2006, 1027
MDR 2007, 233
NJW 2006, 2490
VersR 2006, 1380
WM 2006, 1880
zfs 2007, 261
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I-5 W 12/05
LG Duisburg, vom 04.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 6/05

Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

BGH, Beschluß vom 30.05.2006 - Aktenzeichen VI ZB 64/05

DRsp Nr. 2006/19135

Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses im schriftlichen Vorverfahren

»Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann "sofort" im Sinne des § 93 ZPO anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.«

Normenkette:

ZPO § 93 § 276 § 307 ;

Gründe:

I. Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstorbenen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der Beklagte habe als Betreuer der Erblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 EUR geschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil anderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom 29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt.