I. Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstorbenen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der Beklagte habe als Betreuer der Erblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 EUR geschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil anderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom 29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt.
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