OLG Koblenz - Beschluss vom 06.02.2006
2 Ws 70/06
Normen:
RVG -Anlage Nr. 4116, Nr. 4117;
Fundstellen:
NJW 2006, 1149
NJW 2006, 1149
NStZ 2006, 409
Rpfleger 2006, 338
Rpfleger 2006, 338
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 05.01.2006

Voraussetzungen des Längenzuschlags bei den Pflichtverteidigergebühren; Einbeziehung von Sitzungs- und Mittagspausen

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2006 - Aktenzeichen 2 Ws 70/06

DRsp Nr. 2006/27382

Voraussetzungen des Längenzuschlags bei den Pflichtverteidigergebühren; Einbeziehung von Sitzungs- und Mittagspausen

»Die Anwendung der Nrn. 4116 und 4117 VV-RVG setzt voraus eine Verhandlungsteilnahme von fünf bis acht bzw. über acht Stunden. Während einer Unterbrechung ist grundsätzlich nicht von einer Teilnahme an einer Hauptverhandlung auszugehen. Dies gilt insbesondere für längere Sitzungspausen, speziell Mittagspausen, nicht hingegen bei kürzeren Verhandlungspausen.«

Normenkette:

RVG -Anlage Nr. 4116, Nr. 4117;

Gründe: