I.
Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 80.784,11 EUR. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegangenem Schreiben Widerspruch erhob.
Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefongespräch, dessen Verlauf streitig ist.
Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli 2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
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