BGH - Beschluss vom 04.04.2007
III ZB 79/06
Normen:
ZPO § 104 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 552
BGHReport 2007, 633
JurBüro 2007, 365
MDR 2007, 1034
NJW 2007, 2493
Rpfleger 2007, 506
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 1282/06
LG Nürnberg-Fürth, vom 10.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 7213/05

Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - Aktenzeichen III ZB 79/06

DRsp Nr. 2007/8258

Voraussetzungen des Kostenfestsetzungsverfahrens

»Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.«

Normenkette:

ZPO § 104 ;

Gründe:

I.

Die Kläger beanspruchten von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 80.784,11 EUR. Sie erwirkten am 10. Januar 2005 einen Mahnbescheid, gegen den der Beklagte mit am 14. Januar 2005 beim Mahngericht eingegangenem Schreiben Widerspruch erhob.

Am 9. Februar 2005 führten die Rechtsanwälte der Parteien ein Telefongespräch, dessen Verlauf streitig ist.

Nach Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Nürnberg-Fürth im Juli 2005 begründeten die Kläger ihren Anspruch. Nachdem der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft angezeigt hatte, nahmen sie die Klage zurück. Auf Antrag des Beklagten wurden ihnen die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.