1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 24.11.2015, Az.
Die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gemäß § 11 RVG zu zahlende Vergütung wird auf 1.458,16 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 38 % und der Antragsgegner 62 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.352,44 EUR festgesetzt.
I.
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