OLG Thüringen - Beschluss vom 19.02.2016
1 W 591/15
Normen:
RVG § 11; VV- RVG Nr. 3100; VV- RVG Nr. 3101 Nr. 1; VV- RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2; BGB § 671 Abs. 1; BGB § 674;
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 24.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 297/15

Voraussetzungen des Erfallens der Verfahrensgebühr

OLG Thüringen, Beschluss vom 19.02.2016 - Aktenzeichen 1 W 591/15

DRsp Nr. 2016/16298

Voraussetzungen des Erfallens der Verfahrensgebühr

1. Die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100, 3101 VV RVG entsteht gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3, Abs. 2 VV RVG für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information, selbst wenn diese Tätigkeit nicht dem Gericht gegenüber erfolgt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06). 2. Eröffnet der Rechtsanwalt eine Kommunikation über E-Mails, so muss er Sorge dafür tragen, dass eine Kenntnisnahme eingegangener E-Mails jedenfalls während der üblichen Bürozeiten möglich ist und auch erfolgt.

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 24.11.2015, Az. 2 O 297/15, abgeändert:

Die von dem Antragsgegner an den Antragsteller gemäß § 11 RVG zu zahlende Vergütung wird auf 1.458,16 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller 38 % und der Antragsgegner 62 %; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.352,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 11; VV- RVG Nr. 3100; VV- RVG Nr. 3101 Nr. 1; VV- RVG Vorbemerkung 3 Abs. 2; BGB § 671 Abs. 1; BGB § 674;

Gründe:

I.