Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Neuruppin - Rechtspfleger - vom 19.09.2019, Az.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat die mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 27.02.2019 geltend gemachte Terminsgebühr in dem angefochtenen Beschluss zu Recht nicht berücksichtigt.
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