OLG Köln - Beschluss vom 04.07.2011
17 W 126/11
Normen:
RVG -VV Nr. 3100;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 259/10

Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2011 - Aktenzeichen 17 W 126/11

DRsp Nr. 2012/16346

Voraussetzungen des Anfalls der Terminsgebühr

1. Voraussetzung des Anfallens der Terminsgebühr ist, dass eine Besprechung stattfindet, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gespräch im Hinblick auf eine endgültige Regelung erfolgreich beendet wird. 2. Jedoch fällt die Terminsgebühr nur an, wenn bei der Gegenseite überhaupt Gesprächsbereitschaft bestanden hat. Dies ist nicht der Fall, wenn die Sachbearbeiterin einer Kfz-Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Telefonanrufs lediglich erklärt, das Verkehrsunfallereignis entspreche nicht der Regelmäßigkeit.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 640,22 €.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3100;

Gründe

Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2010 geltend gemachte Terminsgebühr zu Recht bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen.