Die sofortige Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 640,22 €.
Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
Der Rechtspfleger des Landgerichts hat die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.11.2010 geltend gemachte Terminsgebühr zu Recht bei der Kostenfestsetzung unberücksichtigt gelassen.
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