I.
In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte ihrer Krankenversicherung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 den Streit verkündet. Für die Streitverkündete meldete sich mit Schriftsatz vom 18. April 2002 Rechtsanwalt Dr. B.. Dieser erschien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. April 2002, wobei er ausweislich des Protokolls erklärte, er trete nicht auf. Eine Zustellung des Schriftsatzes der Streitverkündeten an die Parteivertreter erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen § 3 wie folgt lautet:
"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 53%, der Kläger 47 %."
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