OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.11.2002
11 W 124/02
Normen:
ZPO § 70 Abs. 1 S. 1 § 101 § 103 ;
Fundstellen:
AGS 2003, 366
OLGReport-Karlsruhe 2003, 298
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 05.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 110/02

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Streitverkündung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 11 W 124/02

DRsp Nr. 2003/1085

Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Streitverkündung

»1. Für die Wirksamkeit der Streitverkündung genügt die Einreichung eines Schriftsatzes beim Prozessgericht 2. Ist der Streitverkündete nicht an einem gerichtlichen Vergleich beteiligt, durch den die Parteien die Kosten des Rechtsstreits nach Quoten verteilt haben, bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über den Anspruch des Streitverkündeten auf Erstattung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (Kostengrundentscheidung), um diese Kosten festsetzen zu können.«

Normenkette:

ZPO § 70 Abs. 1 S. 1 § 101 § 103 ;

Gründe:

I.

In dem Rechtsstreit hatte die Beklagte ihrer Krankenversicherung mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 den Streit verkündet. Für die Streitverkündete meldete sich mit Schriftsatz vom 18. April 2002 Rechtsanwalt Dr. B.. Dieser erschien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 22. April 2002, wobei er ausweislich des Protokolls erklärte, er trete nicht auf. Eine Zustellung des Schriftsatzes der Streitverkündeten an die Parteivertreter erfolgte nicht. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, dessen § 3 wie folgt lautet:

"Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 53%, der Kläger 47 %."