I. Der Antrag der Klägerin, festzustellen, dass sich der Ergänzungsantrag vom 06.02.2008 erledigt hat, wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle und immaterielle Schäden wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher Behandlung durch den Beklagten im Zusammenhang mit einer am 29.07.1999 durchgeführten Wirbelsäulenoperation.
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