BGH - Beschluß vom 14.12.2006
V ZB 11/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 787
zfs 2007, 285
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 W 586/05
LG Ravensburg, vom 16.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 254/05

Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

BGH, Beschluß vom 14.12.2006 - Aktenzeichen V ZB 11/06

DRsp Nr. 2007/2329

Voraussetzungen der Terminsgebühr und Festsetzung im Kostenfestsetzungsverfahren

Eine in außergerichtlichen Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegen den Beklagten vor dem Landgericht Klage auf Zahlung rückständiger Renten, auf deren künftige Zahlung sowie auf Lieferung und Übereignung von Brennholz erhoben.

In einem am Tage vor dem Verhandlungstermin eingereichten Schriftsatz hat sie mitgeteilt, die Parteien hätten sich dahin geeinigt, dass der Beklagte die Zahlungsanträge anerkenne und die Klägerin den Anspruch auf Lieferung des Brennholzes nicht weiter verfolge. Die Abrede solle so umgesetzt werden, dass die Klägerin den Antrag auf Lieferung des Holzes zurücknehme und wegen der Zahlungsanträge den Erlass eines Versäumnisurteils beantrage.

In dem Termin ist die Klägerin entsprechend vorgegangen und hat gegen den nicht erschienenen Beklagten ein Versäumnisurteil erwirkt.