OLG Naumburg - Beschluss vom 10.04.2019
12 W 43/18 (KfB)
Normen:
RVG -VV Nr. 3203;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 25.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 70/17

Voraussetzungen der Termingebühr nach Nr. 3203 RVG-VV

OLG Naumburg, Beschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 12 W 43/18 (KfB)

DRsp Nr. 2019/9060

Voraussetzungen der Termingebühr nach Nr. 3203 RVG -VV

Die auf 0,5-Gebühren reduzierte Termingebühr nach § 13, Nr. 3203 VV RVG setzt nicht voraus, dass ein Versäumnisurteil tatsächlich ergangen ist; der Gebührentatbestand hängt vielmehr ausschließlich davon ab, ob ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt worden ist.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der hinsichtlich der Beklagten zu 2) ergangene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Halle vom 25. Juli 2018 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 5. März 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an die Beklagte zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf 4.523,70 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.391,70 € seit dem 12. Januar 2018 und aus weiteren 2.132,00 € seit dem 22. Mai 2018 festgesetzt.

Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 2) vom 17. Mai 2018 abgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3203;

Gründe:

I.